Richtlinien

für die Tätigkeit der Ausbildungsberater

Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main überwacht als zuständige Stelle gemäß § 76 BBiG die Durchführung der Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung sowie beruflichen Umschulung und fördert diese durch Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden. Sie hat zu diesem Zweck Ausbildungsberater bestellt. Die Ausbildungsberater der Rechtsanwalts- und Notarkammer sind im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes als Beauftragte der zuständigen Stelle tätig. Sie sind berechtigt, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu verlangen, entsprechende Unterlagen einzusehen und die Ausbildungsstätten zu besichtigen.

I.

Dem Ausbildungsberater obliegt insbesondere:

1. Beratung der Ausbildenden und Ausbilder

1.1. Beratung über die Voraussetzung der Berufsausbildung.
1.2. Beratung über die Durchführung der Berufsausbildung.

2. Beratung der Auszubildenden, z.B.:
  • Rechte und Pflichten des Ausbildungsverhältnisses
  • Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit
  • Berufsschulbesuch und Teilnahme an außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen
  • Zulassung, Anforderungen und Ablauf bei Zwischen- und Abschlußprüfungen
  • eventuell Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Aufstiegs-, Fortbildungs- und Förderungsmöglichkeiten
  • einschlägige Gesetze und sonstige Vorschriften, insbesondere BBiG, Ausbildungsverordnung, Jugendarbeitsschutzgesetz.

3. Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung
    z. B. ob und in welchem Umfang

  • die Ausbildungsverordnung und der betriebliche Ausbildungsplan eingehalten werden
  • das Verbot der Beschäftigung mit ausbildungsfremden Arbeiten beachtet wird
  • zum Besuch der Berufsschule und von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen die Freistellung erfolgt
  • die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung gestellt werden
  • Art und Einrichtung der Ausbildungsstätte geeignet sind
  • Bedenken gegen die persönliche und fachliche Eignung des Ausbildenden bzw.Ausbilders bestehen
  • Ausbilder, Fachkräfte und Auszubildende zahlenmäßig zueinander in angemessenem Verhältnis stehen.
II.

Allgemeine Verfahrensvorschriften

Der Ausbildungsberater berät und überwacht unter anderem:

  • durch Besuch der Ausbildungsstätten, auch ohne besondere Veranlassung
  • durch Einsichtnahme in die Ausbildungsnachweise
  • durch regelmäßige Sprechstunden, möglichst in den Räumen der Berufsschule
  • durch Information bei Prüfungen und Auswertungen ihrer Ergebnisse

Der Ausbildungsberater weist sich auf Wunsch durch eine von der Kammer
ausgestellte Legitimation aus.

Die bei der Beratung und Überwachung festgestellten Mängel sind der Kammer mitzuteilen. Vertrauliche Mitteilungen und der Geheimhaltungspflicht unterliegende Festellungen sind hierbei als solche zu kennzeichnen.

Zu den Einzelheiten seiner Aufgaben und zur Art der Durchführung dieser Aufgaben können dem Ausbildungsberater Weisungen nur von der Rechtsanwalts- und Notarkammer erteilt werden.



Ausbildungsberater der Kammer

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Letzte Änderung30.12.2009 15:52