| Prüfungsordnung |
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für die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen
Präambel Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 14. November 2005 und des Beschlusses des Vorstandes vom 13. Mai 2006 erlässt die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main als zuständige Stelle nach §§ 47 Abs. 1, 48, 71 Abs. 4 und 9, 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931 ff) ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), auf Grundlage des BBiG und der Verordnung über die Ausbildung zum/zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum/zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum/zur Patentanwaltsfachangestellten (ReNoPat-Ausbildungsverordnung) vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2392), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen in den folgenden anerkannten Ausbildungsberufen Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte,
I. Abschnitt Prüfungsausschüsse § 1 Errichtung (1) Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die Rechtsanwaltskammer als zuständige Stelle für die Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten/ zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten/ zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten in jedem Landgerichtsbezirk einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Abs. 1 BBiG). (2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen (§ 39 Abs. 2 BBiG). (3) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 2 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Abs. 3 BBiG). (4) Die Mitglieder und Stellvertreter mehrerer in einem Landgerichtsbezirk bestehender Prüfungsausschüsse können sich im Verhinderungsfall gegenseitig vertreten. (5) Liegen in einem Landgerichtsbezirk weniger als 12 Anmeldungen für einen Prüfungstermin vor, so kann die Rechtsanwaltskammer die Bewerber vor Beginn der schriftlichen Prüfung einem Prüfungsausschuss eines benachbarten Landgerichtsbezirk zuweisen. § 2 Zusammensetzung und Berufung (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, und zwar je einem Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie einem Lehrer einer berufsbildenden Schule. (2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter berufen. Die Mitglieder und Stellvertreter müssen für ihre Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (3) Das Berufungsverfahren richtet sich nach § 40 Abs. 2, 3 und 5 BBiG. § 3 Befangenheit (1) Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger eines Prüfungsbewerbers ist. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind: Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn (2) Halten sich Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Abs. 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, ist dies der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschuss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der Betroffene dies der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Ausbilder sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken. (5) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Rechtsanwaltskammer die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle, übertragen oder den betroffenen Prüfling einem anderen Prüfungsausschuss zuweisen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedsgruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken. (3) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit.
§ 5 Geschäftsführung (1) Die Rechtsanwaltskammer regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse. (2) Die Sitzungsprotokolle sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 6 Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Sie haben aber das Recht, in besonderen Fällen (Mängel der Ausbildung) den Ausbildungsberater und den Berufsbildungsausschuss zu unterrichten.
II. Abschnitt Zwischenprüfung § 7 Zeitpunkt (1) Die Zwischenprüfung soll nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) § 15 Abs. 5 gilt für die Zwischenprüfung entsprechend.
§ 8 Anmeldung zur Teilnahme Die Rechtsanwaltskammer fordert die Ausbildenden rechtzeitig zur Anmeldung der Auszubildenden für die Teilnahme an der Zwischenprüfung auf. Der Anmeldung sind beizufügen: 1. Ausbildungsvertrag,
§ 9 Zweck Zweck der Zwischenprüfung ist die Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.
§ 10 Gegenstand Gegenstand der Zwischenprüfung sind die in der Ausbildungsverordnung für die Zeit bis zur Ablegung der Zwischenprüfung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten, die sich aus der dem Ausbildungsrahmenplan entsprechenden sachlichen und zeitlichen Gliederung ergeben, sowie der im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen vermittelte Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
§ 11 Aufgaben (1) In der Zwischenprüfung werden drei Arbeiten geschrieben: 1. Recht (2) Die Prüfungszeit für die in Abs. 1 genannten Arbeiten beträgt jeweils 60 Minuten.
§ 12 Aufgabenerstellung (1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben nach den Anforderungen der §§ 10 und 11. (2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, soweit sie vom Aufgabenausschuss gemäß § 23 dieser Prüfungsordnung erstellt wurden.
§ 13 Niederschrift Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung des Leistungsstandes, insbesondere etwaiger Mängel, ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
§ 14 Prüfungsbescheinigung (1) Mängel im Ausbildungsstand sind gegeben, wenn die Leistungen den Anforderungen im allgemeinen nicht entsprechen. (2) Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Sie enthält die Bewertung der schriftlichen Arbeiten gem. § 33 Abs. 1 und -soweit erforderlich- Angaben über Mängel im Ausbildungsstand. (3) Die Bescheinigung erhält der Auszubildende, sein gesetzlicher Vertreter, der Ausbildende und die Berufsschule. Der Nachweis der Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung, soweit Zwischenprüfungen vorgeschrieben und durchgeführt sind.
III. Abschnitt Vorbereitung der Abschlussprüfung
§ 15 Prüfungstermine (1) Prüfungstermine im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG sind der 31. Juli und 31. Januar eines jeden Jahres. (3) Die Rechtsanwaltskammer bzw. der Prüfungsausschuss geben die jeweiligen Prüfungstage mindestens einen Monat vorher bekannt. (4) Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von den beteiligten Rechtsanwaltskammern (5) Der Prüfungsteilnehmer ist am Prüfungstag und an dem Tag, der der Prüfung unmittelbar vorausgeht, freizustellen.
§ 16 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen § 43 Abs. 1 BBiG
(3) Besteht ein Ausbildungsvertrag zum Rechtsanwaltsfachangestellten/ zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten/ zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten kann die Zulassung nur zur Prüfung zum Rechtsanwaltsfachangestellten/ zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten/ zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten erfolgen.
§ 17 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG). Die Ausbildenden und die Berufsschule haben dies schriftlich zu bestätigen. Die Bescheinigung der Berufsschule ist in der Regel zu erteilen, wenn der Durchschnitt des letzten Berufsschulzeugnisses mindestens die Note 2,49 ergibt.
§ 18 Anmeldung zur Prüfung (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Rechtsanwaltskammer bestimmten Anmeldefristen und –formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung des Auszubildenden zu erfolgen. (2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 17 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. (3) Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die Rechtsanwaltskammer, wenn in deren Bezirk
(4) Der Anmeldung sollen beigefügt werden: 1. in den Fällen des § 16 2. in den Fällen des § 17 3. in den Fällen der Wiederholungsprüfung
§ 19 Prüfungsgebühr Die Höhe der Prüfungsgebühr wird von der Rechtsanwaltskammer festgesetzt. Die Prüfungsgebühr ist bei der Anmeldung fällig. Sie ist vom Ausbildenden zu zahlen. Besteht der Prüfungsbewerber die schriftliche oder mündliche Prüfung nicht, ist die Prüfungsgebühr verfallen.
§ 20 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Rechtsanwaltskammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzung nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG). Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Prüfung ist dem Prüfungsbewerber spätestens einen Monat vor dem Termin der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und –ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. (3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird. Dasselbe gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass wesentliche Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
IV. Abschnitt Durchführung der Abschlussprüfung
§ 21 Prüfungsgegenstand (§ 38 BBiG) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse
§ 22 Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt. (2) Soweit behinderte Menschen an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.
§ 23 Aufgabenausschuss (1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben nach den Anforderungen der §§ 21 und 24 der Prüfungsordnung. (2) Für die Erstellung von zentralen Prüfungsaufgaben errichtet die Rechtsanwaltskammer einen Aufgabenausschuss. (3) Der Aufgabenausschuss besteht aus mindestens 12 Mitgliedern, die entsprechend § 40 BBiG berufen werden. Er bildet fachbezogene Arbeitsgruppen. (4) Für die Erstellung der Prüfungsaufgaben zum Prüfungsfach Fachbezogene Informationsverarbeitung wird dem Aufgabenausschuss eine Arbeitsgruppe von 3 Mitgliedern zugeordnet. Diese Mitglieder werden abweichend von Abs. 3 von der Rechtsanwaltskammer auf Vorschlag des Berufsbildungsausschusses berufen. (5) Der Aufgabenausschuss erstellt die Prüfungsaufgaben für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, die zentral erstellten Aufgaben zu übernehmen. Der Ausgabenausschuss erstellt Prüfungsaufgaben auf Vorrat. (6) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die zulässigen Hilfsmittel. Er soll dabei die Empfehlungen des Berufsbildungsausschusses beachten. (7) § 6 dieser Prüfungsordnung gilt für die Mitglieder des Aufgabenausschusses entsprechend.
§ 24 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus 5 Prüfungsfächern. Der Prüfling soll praxisbezogene Fälle und Aufgaben aus seinem Ausbildungsberuf lösen und dabei zeigen, dass er Regelungen anwenden und rechtliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge verstehen und beurteilen kann. Die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in Fachbezogener Informationsverarbeitung soll er nachweisen. (2) Gemeinsame Prüfungsfächer sind: (3) Für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte sind weitere Prüfungsfächer: (4) Für den Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sind weitere Prüfungsfächer: (5) Für das Prüfungsfach Rechnungswesen beträgt die Prüfungsdauer 60 Minuten, für die übrigen Prüfungsfächer jeweils 90 Minuten.
§ 25 Mitteilung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung (1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist dem Prüfling spätestens 1 Woche vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen. (2) Eine mündliche Prüfung findet nicht statt, wenn der Prüfling gemäß § 35 Abs. 2 die Prüfung nicht mehr bestehen kann. Dies wird dem Prüfling gleichzeitig mit der Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung binnen 1 Woche mitgeteilt. (3) Die Mitteilung nach Abs. 1 und 2 sind dem Ausbildenden und dem gesetzlichen Vertreter des Prüflings bekannt zu geben.
§ 26 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsfach. (2) Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuss unter Leitung des Vorsitzenden abgenommen und soll als Gruppenprüfung stattfinden. Eine Prüfungsgruppe soll dabei die Zahl von 3 Prüfungsteilnehmern nicht überschreiten. In einem Prüfungsgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er mit den für den Ausbildungsberuf wesentlichen Fragen vertraut ist und praktische Fälle lösen kann. (3) Die mündliche Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in der Regel 20 Minuten nicht unter- und 30 Minuten nicht überschreiten. (4) Die Ladung zur mündlichen Prüfung soll spätestens 1 Woche vor ihrer Durchführung erfolgen.
§ 27 Ergänzungsprüfung (1) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu 2 Fächern „mangelhaft“ und in den übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten schriftlichen Fächern eine mündliche Ergänzungsprüfung von etwa 15 Minuten Dauer durchzuführen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung insgesamt den Ausschlag geben kann. (2) Über die Zulassung zur Ergänzungsprüfung und deren Termin entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Der Prüfling bestimmt das Fach, in dem die Ergänzungsprüfung stattfinden soll, wenn zwei mangelhafte Leistungen vorliegen. Das Prüfungsfach Fachbezogene Informationsverarbeitung kann nicht Gegenstand der Ergänzungsprüfung sein. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind die schriftliche Arbeit in diesem Prüfungsfach und die mündliche Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Die Bewertungsskala nach § 33 Abs. 1 ist anzuwenden. Das Ergebnis der Ergänzungsprüfung tritt an die Stelle der schriftlichen Arbeit in diesem Prüfungsfach. (5) Die Ergänzungsprüfung findet im Anschluss an die mündliche Prüfung als Einzelprüfung statt, spätestens innerhalb einer Woche. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss. Das Ergebnis der Ergänzungsprüfung ist dem Prüfungsteilnehmer sofort mitzuteilen. (6) Die §§ 28 bis 32 gelten entsprechend.
§ 28 Öffentlichkeit (1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde und der Rechtsanwaltskammer sowie die Mitglieder und Stellvertreter des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann beim mündlichen Teil der Prüfung bei begründetem Interesse Zuhörer zulassen. Sie haben sich jeder Einwirkung auf die Prüfung zu enthalten. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. (2) Der Prüfungsteilnehmer hat das Recht, begründete Einwendungen gegen die Anwesenheit von bestimmten Personen zu erheben, die die Leistungen des Prüfungsteilnehmers ungünstig beeinflussen könnten. Über die Einwendungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 29 Leitung und Aufsicht (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen. (2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Rechtsanwaltskammer im Einvernehmen mit dem zuständigen Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel ausführt. (3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 30 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder der Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 31 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Teilnehmer, die eine Täuschungshandlung begehen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, kann der Aufsichtführende von der jeweiligen schriftlichen Arbeit vorläufig ausschließen. (2) Über die Folgen des vorläufigen Ausschlusses entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungssteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen kann die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 32 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können auf Antrag bereits erbrachte schriftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z.B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes). (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
V. Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 33 Bewertung (1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung einschließlich der mündlichen Ergänzungsprüfung sind wie folgt zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind (2) Für jedes schriftliche Prüfungsfach und die mündliche Prüfung müssen 100 Punkte erreichbar sein. (3) Die Prüfungsleistungen werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach ihrer fachlichen Qualifikation selbständig beurteilt und bewertet. Die Arbeiten für das Prüfungsfach Fachbezogene Informationsverarbeitung können von Fachlehrern gemäß den vom Berufsbildungsausschuss beschlossenen Richtlinien vorbereitend bewertet werden.
§ 34 Bewertung der mündlichen Prüfung (1) Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsfach mit doppelter Gewichtung. (2) Für die Bewertung der mündlichen Prüfung gilt § 33 Abs. 1 der Prüfungsordnung entsprechend.
§ 35 Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. (2) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in fünf der Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Sind die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. Sodann wird die Gesamtpunktzahl dadurch ermittelt, dass die Punkte aus den schriftlichen Arbeiten und die Punkte aus der mündlichen Prüfung addiert werden. Die Punkte aus der mündlichen Prüfung gehen zweifach in die Gesamtpunktzahl ein. Sodann wird die Gesamtpunktzahl durch sieben geteilt und das Ergebnis wird auf volle Punkte aufgerundet. Bei der Feststellung der Gesamtnote gilt die Bewertungsskala des § 33 Abs. 1. (4) Der Prüfungsausschuss soll dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der mündlichen Prüfung einzusetzen.
§ 36 Prüfungszeugnis (1) Über die Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der Rechtsanwaltskammer ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 S. 1 BBiG). (2) Das Prüfungszeugnis enthält
(3) Auf Verlangen sind die einzelnen Prüfungsleistungen gesondert zu bescheinigen. (4) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden. (5) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei.
§ 37 Nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer und sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende von der Rechtsanwaltskammer einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 38 ist hinzuweisen.
VI. Abschnitt Wiederholungsprüfung § 38 Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG). (2) Hat der Prüfungsteilnehmer in einer schriftlichen Arbeit mindestens befriedigende Leistungen erbracht, so ist diese Arbeit auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung meldet. Der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung zu stellen. Über den Antrag entscheidet die Rechtsanwaltskammer. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. (4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 17 bis 20) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.
VII. Abschnitt Schlussbestimmungen § 39 Rechtsmittel Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Rechtsanwaltskammer über die Nichtzulassung zur oder über den Ausschluss von der Prüfung sowie über das Nichtbestehen der Prüfung sind bei der schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. Teilnehmer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
§ 40 Prüfungsunterlagen (1) Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer, seinem gesetzlichen Vertreter oder dem Ausbildenden von der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer oder durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren. (2) Die Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen ohne Anlagen und die Niederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.
§ 41 Aufhebungs- und Übergangsregelung Die Prüfungsordnung für die Durchführung der Zwischen- und Abschussprüfungen der Auszubildenden Rechtsanwaltsfachangestellten und Rechtsanwalts- und Notarfach-angestellten der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 1. Januar 1996 (JMBl. S. 520) wird aufgehoben. Sie gilt fort für Auszubildende, die ihre Ausbildung vor dem
§ 42 In-Kraft-Treten, Genehmigung Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen in Kraft. Sie gilt für alle Ausbildungsverhältnisse, die nach dem 31.7.2005 beginnen.
Frankfurt am Main, den 14. Dezember 2006
Der Präsident
(Knopp) |