Pflichtverteidiger im KammerbezirkAntrag zur Aufnahme
Einen Anspruch auf Bestellung einer Pflichtverteidigerin oder eines Pflichtverteidigers besteht beispielsweise
dann, wenn "gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112 a oder einstweilige
Unterbringung nach § 126 a oder § 275 a Abs. 5 f. vollstreckt wird" (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO)

Aktualisierung wöchentlich - Letzte Aktualisierung: 26.04.2013 09:42:22