| Pflichtverteidiger im Kammerbezirk | Antrag zur Aufnahme |
|
Einen Anspruch auf Bestellung einer Pflichtverteidigerin oder eines Pflichtverteidigers besteht beispielsweise dann, wenn "gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112 a oder einstweilige Unterbringung nach § 126 a oder § 275 a Abs. 5 f. vollstreckt wird" (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO) |
|