| Gebühren: Ist der
in Ansatz gebrachte Gegenstandswert gerechtfertigt? |
| |
| |
Die Höhe des Gegenstandswertes berechnet sich am in
Geld ausgedrückten Wert des Streitgegenstandes.
Hierzu gibt es verschiedene gesetzliche Regelungen und richterliche
Rechtsprechung.
Die Rechtsanwaltskammer kann zur Höhe des Gegenstandswertes keine
Angaben machen, da es sich dabei um eine Frage rein
materiellrechtlicher Natur handelt, d.h. der Gegenstandswert ist vom
Auftragsumfang sowie den Umständen des Einzelfalles abhängig. Im
Streitfall können hierüber allein die ordentlichen Gerichte entscheiden.
|
| Gebühren: Kann die
Rechtsanwaltskammer die Rechnung meines Rechtsanwaltes überprüfen? |
| |
| |
Die Rechtsanwaltskammer kann bei Streitigkeiten über
die Gebührenrechnung des Rechtsanwaltes nur vermittelnd tätig werden.
Eine Überprüfung der Kostennote ist nicht möglich. Diese kann allein im
Streitfalle durch das ordentliche Gericht überprüft werden.
Die Rechtsanwaltskammer wird im gerichtlichen Verfahren als neutrale
Gutachterin zu den Rahmengebühren angehört und kann daher vorher keine
Stellungnahme abgeben.
|
| Gebühren: Wann
entsteht die Beratungsgebühr? |
| |
| |
Die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt erhält für die
Erteilung eines Rates oder einer Auskunft eine Beratungsgebühr.
Seit dem 01.07.2006 sind die anwaltlichen
Tätigkeiten "Beratung, Gutachten und Mediation" in § 34 RVG geregelt.
Danach soll der Rechtsanwalt für einen mündlichen oder schriftlichen
Rat oder eine Auskunft auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wenn
keine Vereinbarung getroffen wurde, so erhält der Rechtsanwalt Gebühren
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, also die sogenannte
übliche Vergütung. Die übliche Vergütung bestimmt sich nach der
Vergütung, die am gleichen Ort in gleichen oder ähnlichen Berufen für
entsprechende Dienstleistungen bezahlt zu werden pflegt. Kommt es hier,
mangels einer Gebührenvereinbarung zu einem Streit zwischen Mandant und
Rechtsanwalt, so ist die Höhe der Gebühr letztlich durch das Gericht zu
entscheiden.
|
| Gebühren: Wann
entsteht die Verfahrensgebühr und Terminsgebühr und wie hoch sind diese? |
| |
| |
Anders als die Geschäftsgebühr ist die Verfahrensgebühr
und auch die Terminsgebühr des gerichtlichen Verfahrens keine
Rahmengebühren, sondern z. B. in der 1. Instanz auf 1,3 bzw. 1,2
festgelegt.
Die Verfahrensgebühr und auch die Terminsgebühr entstehen im
gerichtlichen Verfahren. Auch diese Gebühren entstehen bei einem
Rechtsanwalt nur einmal, auch wenn er in derselben Sache mehrmals einen
Termin bei Gericht wahrnimmt.
|
| Gebühren: Wann und
in welcher Höhe entsteht die Geschäftsgebühr? |
| |
| |
Wird ein Rechtsanwalt für einen Mandanten
außergerichtlich tätig, d.h. berät, schreibt ein Schreiben an die
Gegenseite, so entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV (bis
01.07.2006 noch Nr. 2400 RVG-VV). Die Höhe der Geschäftsgebühr ist zu
ermitteln aus einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 der vollen Gebühr. Hierbei
handelt es sich um eine Rahmengebühr. Bei dieser bestimmt der
Rechtsanwalt gemäß § 14 RVG im Einzelfall und unter Berücksichtigung
aller Umstände (Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
der Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommen- und
Vermögensverhältnisse, besonderes Haftungsrisiko des Anwalts) die Höhe
nach billigem Ermessen.
Allerdings kann der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur
fordern, wenn die Tätigkeit entweder umfangreich war oder schwierig.
Egal also wie lange Sie mit dem Rechtsanwalt sprechen, egal wie lang
dessen Briefe sind, wie oft hin und her geschrieben und telefoniert
wird, die Geschäftsgebühr entsteht nur einmal, wenn auch deren Höhe
durch den Arbeitsaufwand mitbestimmt wird.
Wird der Rechtsanwalt in einem nachfolgenden gerichtlichen Prozess
ebenfalls tätig, so wird die Geschäftsgebühr in der Regel zur Hälfte
auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.
(Teil 3, Vorb. 3 Nr. 4 RVG)
|
| Gebühren: Wie hoch darf maximal
eine Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch sein? |
| |
| |
Ein erstes Beratungsgespräch liegt vor, wenn der
Mandant als Verbraucher hinsichtlich der betreffenden Angelegenheit
erstmals um einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft
bittet. Bei einem solchen ersten Beratungsgespräch ist der
Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes auf 190,- EUR gekappt.
Ein erstes Beratungsgespräch liegt dann nicht mehr vor, wenn wegen
desselben Gegenstandes eine weitere Beratung erfolgt, z. B. weil der
Ratsuchende weitere Unterlagen beibringt, der Rechtsanwalt sich
zunächst sachkundig machen muß, der Ratsuchende den Rechtsanwalt wegen
erneuter Zusatzfragen aufsucht.
|
| Gebühren: Wieviel kann der
Rechtsanwalt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen verlangen? |
| |
| |
Post- und sonstige Kommunikationsgebühren sind
Auslagen, die der Rechtsanwalt dem Mandanten in Rechnung stellen kann,
soweit Er kann sie nach seiner Wahl entweder in voller Höhe in Rechnung
stellen (Nr. 7001 RVG-VV) oder eine Pauschale in Höhe von 20% der
Gebühren, höchstens jedoch 20 EUR (Nr. 7002 RVG-VV) geltend machen.
|
| Kann die Rechtsanwaltskammer
prüfen, ob mein Rechtsanwalt das Mandat sachlich richtig bearbeitet hat? |
| |
| |
Nein, die Rechtsanwaltskammer prüft nicht die
inhaltliche Mandatsbearbeitung. Sie prüft nicht, ob ein Rechtsanwalt
seinen Mandanten falsch beraten oder einen Prozess fehlerhaft geführt
hat und ob dem Mandanten aus diesem Grunde gegebenenfalls ein
Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt zusteht. Die
Rechtsanwaltskammer prüft also beispielsweise nicht, ob der
Rechtsanwalt eine Rechtsmittelfrist versäumt hat, einen Anspruch hat
verjähren lassen oder einen in einem Prozess relevanten Sachverhalt
nicht oder versehentlich falsch vorgetragen hat.
|
| Inwieweit überprüft die
Rechtsanwaltskammer das Verhalten der Rechtsanwälte? |
| |
| |
Entsprechend ihrem Aufgabenbereich überprüft die
Rechtsanwaltskammer lediglich die Einhaltung der berufsrechtlichen
(standesrechtlichen) Pflichten. Diese sind insbesondere in §§ 43
ff. der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und in der Berufsordnung für
Rechtsanwälte (BORA) geregelt. Hierzu zählen beispielsweise die Pflicht
zur Verschwiegenheit, das Verbot der Vertretung widerstreitender
Interessen, der sorgfältige Umgang mit Fremdgeld und das Verbot der
Umgehung des Rechtsanwaltes der Gegenseite.
|
| Unterhalten Rechtsanwälte eine
Berufshaftpflichtversicherung? |
| |
| |
Rechtsanwälte sind verpflichtet, eine
Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer
Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden
abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Zulassung
aufrecht zu erhalten (§ 51 Abs. 1 BRAO). Ein Direktanspruch eines
aufgrund anwaltlicher Fehlleistung geschädigten Mandanten gegen die
Versicherung besteht allerdings nicht. Die Mindestversicherungssumme
beträgt ¤ 250.000,00 für jeden Versicherungsfall, wobei die Leistungen
des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres
verursachten Schäden auf den vierfachen Betrag der
Mindestversicherungssumme begrenzt werden können.“ |