Gebührenvermittlung/Gebührenschlichtung


Gebührenvermittlung

Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ist die Rechtsanwaltskammer in Gebührenangelegenheiten ausschließlich vermittelnd tätig. Die Rechtsanwaltskammer kann daher keine Auskunft darüber geben, ob die Kostenrechnung des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin richtig oder falsch ist, ob also die in Ansatz gebrachten Gebühren oder der festgelegte Gegenstandswert richtig ist. Hierüber entscheiden nämlich letztlich die ordentlichen Gerichte. Die Rechtsanwaltskammer kann Sie hier auch nicht anwaltlich beraten.

 

Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens schreibt die Rechtsanwaltskammer grundsätzlich den betroffenen Rechtsanwalt, bzw. die Rechtsanwältin an und fordert diese/n zur Stellungnahme zu den in Ansatz gebrachten Gebühren auf und fragt darüber hinaus an, ob Vermittlungsbereitschaft in Form eines Entgegenkommens besteht.

Die Gebührenvermittlung ist kostenfrei.

 

 

Gebührenschlichtung

In geeigneten Fällen kann die zuständige Schlichtungsabteilung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Mandanten/der Mandantin oder des Rechtsanwaltes/der Rechtsanwältin ein Schlichtungsverfahren durchführen und einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Der Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird. Das Schlichtungsverfahren ist ebenfalls kostenfrei. Die näheren Einzelheiten sind der Schlichtungsordnung zu entnehmen.