Gebührenvermittlung/Gebührenschlichtung
Gebührenvermittlung
Außerhalb
eines gerichtlichen Verfahrens ist die Rechtsanwaltskammer in
Gebührenangelegenheiten ausschließlich vermittelnd tätig. Die Rechtsanwaltskammer
kann daher keine Auskunft darüber geben, ob die Kostenrechnung des
Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin richtig oder falsch ist, ob also die in
Ansatz gebrachten Gebühren oder der festgelegte Gegenstandswert richtig ist.
Hierüber entscheiden nämlich letztlich die ordentlichen Gerichte. Die
Rechtsanwaltskammer kann Sie hier auch nicht anwaltlich beraten.
Im Rahmen
des Vermittlungsverfahrens schreibt die Rechtsanwaltskammer grundsätzlich den
betroffenen Rechtsanwalt, bzw. die Rechtsanwältin an und fordert diese/n zur
Stellungnahme zu den in Ansatz gebrachten Gebühren auf und fragt darüber hinaus
an, ob Vermittlungsbereitschaft in Form eines Entgegenkommens besteht.
Die
Gebührenvermittlung ist kostenfrei.
Gebührenschlichtung
In
geeigneten Fällen kann die zuständige Schlichtungsabteilung des Vorstandes der
Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Mandanten/der Mandantin oder des
Rechtsanwaltes/der Rechtsanwältin ein Schlichtungsverfahren durchführen und
einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Der Schlichtungsvorschlag ist nur
verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird. Das
Schlichtungsverfahren ist ebenfalls kostenfrei. Die näheren Einzelheiten sind
der Schlichtungsordnung
zu entnehmen.