Zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer gehört es unter anderem, auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern - also den Rechtsanwälten [1] - und ihren Auftraggebern - also den Mandanten - zu vermitteln und die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen (§ 73 Abs. 2 Ziffern 3 u. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung/BRAO).

Entsprechend ihrem Aufgabenbereich überprüft die Rechtsanwaltskammer lediglich die Einhaltung der berufsrechtlichen (standesrechtlichen) Pflichten. Diese sind insbesondere in §§ 43 ff. BRAO und in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) geregelt. Hierzu zählen beispielsweise die Pflicht zur Verschwiegenheit, das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, der sorgfältige Umgang mit Fremdgeld und das Verbot der Umgehung des Rechtsanwaltes der Gegenseite.

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten besteht eine Schlichtungsabteilung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, die in geeigneten Fällen einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten kann. Der Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird. Ein solches Schlichtungsverfahren kommt in Betracht, wenn (ehemalige) Mandanten geltend machen, beispielsweise aufgrund einer fehlerhaften Beratung oder einer Fristversäumung durch den Anwalt einen Vermögensschaden erlitten zu haben, sowie bei Streitigkeiten über anwaltliche Gebührenrechnungen.  

Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die Schlichtungsordnung.

Die Rechtsanwaltskammer erteilt im Gegensatz zu Rechtsanwälten keinen Rechtsrat. Letztlich gilt hier nichts anderes als beispielsweise für die Ärztekammern, die keine medizinischen Untersuchungen oder Behandlungen anbieten.

Sofern eine Verletzung berufsrechtlicher (standesrechtlicher) Pflichten auf der Grundlage eines Beschwerdevorbringens möglich erscheint, wird der betreffende Rechtsanwalt zur Stellungnahme aufgefordert. Ob die Beschwerde begründet ist, prüft die zuständige Beschwerdeabteilung des Vorstandes.

Auch außerhalb dieser förmlichen Beschwerdeverfahren bittet die Rechtsanwalts- kammer die betreffenden Rechtsanwälte in geeigneten Fällen vermittlungshalber um eine Stellungnahme. Anders als im förmlichen Beschwerdeverfahren sind sie in diesen Fällen zu einer Stellungnahme allerdings nicht verpflichtet.



[1] sowie den Rechtsanwaltsgesellschaften nach § 59 c ff., den Geschäftsführern dieser Gesellschaften nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 Satz 3 BRAO sowie den Rechtsbeiständen nach Maßgabe des § 209 BRAO


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Letzte Änderung21.06.2010 15:29