Ständiges Schiedsgericht

 Satzung des Schiedsgerichts
 Besetzung der Kammern


1. Als erste deutsche Rechtsanwaltskammer hat die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main 1995 ein Ständiges Schiedsgericht eingerichtet. Sie versteht die Einrichtung ihres Ständigen Schiedsgerichts als Angebot an Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und deren Mandanten, die eine Konflikt- entscheidung durch Dritte wünschen, eine staatlich-hoheitliche Entscheidung durch die Justiz aber für entbehrlich halten.

2. Für die Rechtsgebiete Gesellschaftsrecht, Handels- und Handelsvertreterrecht, Baurecht und Architektenrecht sowie für Auseinandersetzungen aus freiberuflichen Sozietäten, Gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften steht für jedermann, nicht nur für Parteien aus dem Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, eine Kammer des Schiedsgerichts zur Verfügung. Die Besetzung der für einen Rechtsstreit zuständigen Kammer (Vorsitzender und Beisitzer) ist von vornherein bestimmt. Das Schiedsgericht "steht" also bereits. Die Parteien, die sich auf die Zuständigkeit des Ständigen Schiedsgerichts verständigt haben, können den Rechtstreit sofort mit der Erhebung der Klage beginnen. Sie müssen anwaltlich vertreten sein. Schiedsrichter sind Rechtsanwälte, die über nachgewiesene Erfahrungen in Schiedsgerichtsverfahren verfügen und die ihre Tätigkeitsschwerpunkte in den sachlichen Bereichen haben, für die die jeweilige Kammer des Schiedsgerichts zuständig ist.

3. Die Parteien können aber auch die Schiedsrichter selbst benennen. Das Ständige Schiedsgericht entscheidet nach Wahl der Parteien entweder durch eine mit drei Schiedsrichtern besetzte Kammer oder durch den Vorsitzenden der jeweiligen Kammer allein.
Schließlich können die Parteien auch die Einzelschiedsrichter zu anderen Spezialgebieten als Schiedsrichter wählen. Insofern ist das Schiedsgericht nicht auf die sachliche Zuständigkeit der vier eingerichteten Kammern beschränkt.
Das Verfahren regelt eine vorgegebene Schiedsgerichtsordnung.

4. In ihr sind auch die Verfahrenskosten geregelt. Die Gebühren bestimmen sich mit folgender Maßgabe nach dem Streitwert: Bei Streitwerten bis zu 5.000,00 € beträgt die Gebühr 1.000,00 €.
Bei Streitwerten über 5.000,00 € entsprechen die Gebühren des Schiedsgerichts der Summe der gesetzlichen Gebühren der für die Parteien in diesem schiedsgerichtlichen Verfahren tätigen Rechtsanwälten, höchstens jedoch den Gebühren von drei Rechtsanwälten. Aus diesen Gebühren werden die Kosten auch des Sekretariats des Schiedsgerichts gedeckt. Das Schiedsgericht muss sich also selbst finanzieren, so dass keine Zuschüsse aus dem Vermögen der Rechtsanwaltskammer in Anspruch genommen werden können. Mit dieser Kostenregelung sind auch die in anderen schiedsgerichtlichen Verfahren oft nicht kalkulierbaren Verfahrenskosten bestimmbar.

5. Nach der wesentlichen Änderung der Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung wurden Bestimmungen in die Schiedsgerichtsordnung eingefügt, die durch das Ständige Schiedsgericht zu treffende Anordnungen des einstweiligen Rechtsschutzes und ferner Regelungen über ein (auf Antrag der Parteien vorzuschaltendes) Schlichtungsverfahren zum Gegenstand haben.