| Gütestelle der Rechtsanwaltskammer |
Als Gütestelle nach § 15 a EGZPO i. V. m. dem Hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
führt die Rechtsanwaltskammer Schlichtungsverfahren in den Fällen der obligatorischen Streitschlichtung bei
bestimmten nachbarrechtlichen Streitigkeiten und bei Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre
sowie darüber hinaus auf freiwilliger Basis durch.
Bevor eine Klage bei Gericht
eingereicht werden kann, besteht in Streitfällen über folgende Ansprüche die Pflicht,
vorher ein Schlichtungsverfahren zu durchlaufen:
- Ansprüche aus § 906
BGB (Einwirkungen auf Grundstücke), § 910 BGB (Überwuchs),
§ 911 BGB (Hinüberfall), § 923 BGB (Grenzbaum)
- Nachbarrechte nach dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz,
sofern es sich nicht um Einwirkungeneines gewerblichen Betriebs handelt
- Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und
Rundfunk begangen worden sind
sofern die Parteien jeweils in
Hessen
wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
Die Gütestelle und deren
Schlichter
helfen den Rechtssuchenden bei der Prüfung der
Voraussetzungen, ob ein Schlichtungsverfahren zu führen ist und bei der
Stellung des Antrages.
Schlichterinnen und Schlichter
der Gütestelle sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in den
einzelnen Amtsgerichtsbezirken. Sie sind aus ihrer täglichen Praxis
damit vertraut, komplexe Sachverhalte zu erfassen, Vergleichsvorschläge
zu entwerfen und diese mit ihren rechtlichen Konsequenzen den
Rechtssuchenden zu erläutern. Alle für die Gütestelle der
Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main tätigen Schlichterinnen und
Schlichter wurden mit den speziellen Verhandlungs- und
Mediationstechniken in einem Schlichtungsverfahrens vertraut gemacht,
um so im Interesse der Rechtssuchenden schnellstmöglich ein
befriedigendes Ergebnis erzielen zu können. Sie führen das Verfahren
nach der Schlichtungsordnung
der Gütestelle der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und den
ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften.
Ablauf eines Schlichtungsverfahrens
bei der Gütestelle
Der Rechtssuchende erhält bei der Gütestelle ein Antragsformular.
Das ausgefüllte Antragsformular wird dann von der Gütestelle an den
nach dem Gesetz zuständigen Schlichter weitergeleitet. Insgesamt stehen
derzeit mehr als 450 Schlichterinnen und Schlichter verteilt auf die
einzelnen Amtsgerichtsbezirke zur Verfügung.
- Kennt der Rechtssuchende bereits einen als Schlichter tätigen
Rechtsanwalt oder eine als Schlichterin tätige Rechtsanwältin der
Gütestelle, kann er sich auch unmittelbar an diese wenden. Der
Rechtssuchende kann die für die Gütestelle der Rechtsanwaltskammer
Frankfurt am Main tätigen Schlichter am Logo erkennen.
- Liegt der Antrag bei der Schlichterin bzw. dem Schlichter vor,
fordert sie bzw. er den Antragsteller zur Zahlung der Verfahrensgebühr
von EUR 100,- zzgl. Mehrwertsteuer und anfallender Ladungskosten auf.
Nach Eingang des Geldes setzt sie bzw. er einen Termin für die
Schlichtungsverhandlung fest und lädt die Parteien. Der Antragsgegner
erhält mit seiner Ladung eine Kopie des Antrages.
- Zu der Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich
erscheinen. Erscheint der Antragsteller nicht, ruht des Verfahren
längstens für drei Monate, danach gilt der Antrag als zurückgenommen.
Erscheint der Antragsgegner nicht, wird von der Gütestelle die
Erfolglosigkeit der Schlichtung bescheinigt und der Antragsteller kann
jetzt eine Klage bei Gericht einreichen. In beiden Fällen werden dem
Antragsteller EUR 50,- der eingezahlten Verfahrenskosten erstattet.
- Findet die Schlichtungsverhandlung statt und kommt es zu einer
Einigung, wird diese vom Schlichter protokolliert. Findet keine
Einigung statt, erhält der Antragsteller nach Abschluß des Verfahrens
von der Gütestelle eine Erfolglosigkeitsbescheinigung.
- Die Gütestelle der Rechtsanwaltskammer verwahrt die Akte mit dem
Protokoll über die Schlichtungsverhandlung nach Abschluß des Verfahrens
über die gesamte gesetzliche Verwahrungszeit von 5 Jahren. In dieser
Zeit können die Parteien auf Antrag jederzeit Ausfertigungen der
getroffenen Vereinbarung sowie Abschriften der
Erfolglosigkeitsbescheinigung erhalten.
Schlichtungsordnung und Formulare:
Weitere Informationen:
Ergänzende Informationen zur Obligatorischen Streitschlichtung
Schlichter finden
Erfahrungen mit der aussergerichtlichen Streitschlichtung (PDF)
© Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, 1998-2013
Zuletzt geändert: 30.12.2009 @ 03:12