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Anordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG (Geldwäschebeauftragter)
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG i.d.F. vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1822) kann die Rechtsanwaltskammer anordnen, dass und unter welchen Voraussetzungen ihre Mitglieder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben. Auf dieser Grundlage hat die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main eine Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten getroffen, die Sie nebst Erläuterungen hier finden. Die Bestellung oder Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten ist der Rechtsanwaltskammer vorab mitzuteilen.
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